Poland 21C Stiftung - satzung
  • Allgemeine Bestimmungen
    1. §1

      • Die Stiftung unter dem Namen "Fundacja Poland 21c" (im Folgenden "Stiftung" genannt), gegründet von Norbert Rauhut (im Folgenden "Gründer" genannt) mit einer Notariatsurkunde des Notars Dominik Piotrowski, eines Notarassessors, Stellvertreter von Magdalena Korobowicz, eines Notars in Warschau, ul. Solariego 4 in Warschau, am 24. Februar 2011, Rep. A 2255/2011, geändert auf der Grundlage der Erklärung vom 22. Oktober 2018, eingereicht vor Alina Cytryńska, Notar in Warschau, in der Notarkanzlei bei al. "Solidarności" 155 in Warschau, Rep. A 4564/2018, unterliegt den Bestimmungen des polnischen Rechts und dieser Satzung (im Folgenden "Satzung" genannt).
      • Beim Kontakt mit ausländischen Entitäten darf die Stiftung den Namen "Poland 21c Fundation" verwenden.
    2. §2

      • Die Stiftung besitzt Rechtspersönlichkeit.
      • Die Stiftung darf ihre Geschäftstätigkeit zu allgemeinen Bedingungen ausüben, soweit dies durch die Umsetzung ihrer Satzungsziele gerechtfertigt ist.
    3. §3

      Der Hauptsitz der Stiftung ist die Hauptstadt Warschau.
    4. §4

      Der Tätigkeitsbereich der Stiftung ist das Gebiet der Republik Polen. Soweit dies für die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer Satzungsziele erforderlich ist, darf sie auch außerhalb der Grenzen der Republik Polen tätig sein.
    5. §5

      Der für den Sport und Tourismus zuständige Minister überwacht die Aktivitäten der Stiftung.
  • Ziele und Grundsätze der Stiftungstätigkeit
    1. §6

      Die Stiftung führt ihre Aktivitäten für alle Bürger durch.
    2. §7

      Ziel der Stiftung ist es, gemeinnützige Aktivitäten durch die Umsetzung von Aufgaben in folgenden Bereichen durchzuführen:

      • Förderung von Körperkultur und Sport;
      • Freizeit der Kinder und Jugendlichen;
      • Tourismus;;
      • Schutz und Förderung der Gesundheit;
      • Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
      • Sozialhilfe, einschließlich Unterstützung von Familien und Menschen in einer schwierigen Lebenslage und Chancenausgleich für diese Familien und Menschen;
      • Vorbeugung gegen Süchte und soziale Pathologien;
      • wohltätige Arbeit;
      • Aktivitäten zur Förderung der europäische Integration und der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften.
    3. §8

      Die Stiftung führt ihre Ziele folgenderweise durch:

      • Unterstützung, Förderung und Organisation von Wettbewerben und Sportveranstaltungen in Sportanlagen und außerhalb ihnen;
      • Unterstützung und Hilfe bei der Karriereentwicklung von überdurchschnittlich talentierten jungen Sportlern durch:

        • individuelle Beratung;
        • Implementierung von Stipendien- und Hilfesystemen und Vergabe von Preisen;
        • Unterstützung ihrer Selbstverwirklichung und Selbsthilfeaktivitäten;
        • Organisation und Durchführung von Workshops und Schulungen;
        • Organisation von Schulungen und Aktivitäten zur Bereitstellung einer Ausrüstungs- und Wohnbasis;
      • Organisation von Schulungen und Aktivitäten zur Bereitstellung einer Ausrüstungs- und Wohnbasis;
      • Unterstützung, Förderung und Organisation verschiedener Formen der organisierten Freizeit für Kinder und Jugendliche, die Sport treiben oder ihn treiben wollen;
      • Unterstützung, Förderung und Organisation von touristischen Veranstaltungen, insbesondere für junge Sportler;
      • Unterstützung, Förderung und Organisation von Vorbeugungsprogrammen, einschließlich auf dem Gebiet der Bekämpfung von Alkoholabhängigkeit und anderen psychoaktiven Substanzen und Förderung eines gesunden Lebensstils in der Umgebung junger Sportler;
      • Unterstützung, Förderung und Organisation von Aktivitäten zur Sicherstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere im Umfeld junger Sportler;
      • Suche nach Entitäten, die an Aktivitäten und Philanthropie im Rahmen der Satzungsaktivitäten der Stiftung interessiert sind, einschließlich der Einrichtung ständiger Freundesgruppen, Sponsoren und Geldgebern, die an einer Zusammenarbeit mit der Stiftung interessiert sind;
      • Erwerb von Ausrüstungen, Geräten und Einrichtungen, die dem Zweck der Stiftung dienen und Pflege über die Ausrüstung, Geräte und Einrichtungen;
      • Zusammenarbeit mit anderen Entitäten im In- und Ausland, deren Ziele mit den Zielen der Stiftung gemeinsam sind;
      • Inspiration, Förderung, Schirmherrschaft aller Unterfangen, die die gleichen Ziele wie die Stiftung realisieren;
      • Wohltätigkeitsaktivitäten im Bereich der Verbreitung von Kultur, Kunst, Körperkultur und Tourismus, mit besonderem Schwerpunkt auf behinderte, kranke oder alleinstehende Menschen;
      • Initiativen zur Integration von Personen die auf beruflicher, sozialer und persönlicher Ebene von Ausgrenzungen bedroht sind, mit besonderem Schwerpunkt auf behinderte, kranke oder alleinstehende Menschen;
      • Zusammenarbeit mit staatlichen und lokalen Regierungsbehörden sowie mit Außerregierungsorganisationen, deren Ziele mit den Zielen der Stiftung übereinstimmen;
      • Beseitigung von Hindernissen, die behinderte Menschen von ihrem aktuellen Funktionieren in der Gesellschaft abhalten;
      • Entwicklung neuer Methoden zur Gruppen- und individueller Unterstützung Bedürftiger;
      • Bildung von Orten für eine gemeinsame Arbeit und Aktivität für behinderte, kranke oder alleinstehende Menschen.
    4. §9

      • Um ihre Ziele zu erreichen, darf die Stiftung die Tätigkeiten anderer Personen oder Institutionen unterstützen, die ihren Zielen ähnlich sind.
      • Die Stiftung darf Zertifikate oder Auszeichnungen erstellen und diese zusammen mit anderen Preisen oder Auszeichnungen an natürliche oder juristische Personen vergeben, die zur Stiftung und zur Verwirklichung ihrer Satzungsziele beitragen haben.
      • Die Stiftung verfolgt ihre Ziele auf der Grundlage von Fundraising und ist eine Non-Profit Organisation.
      • Zur Verwirklichung ihrer Satzungsziele darf die Stiftung als soziale Organisation Verfahren, die auf Initiative Dritter eingeleitet wurden, vor einem Gericht, einer öffentlichen Verwaltung oder anderen Stellen initiieren oder beitreten.
  • Vermögen und die Erlöse der Stiftung sowie die Führung einer gewerblichen Tätigkeit
    1. §10

      Das Stiftungsvermögen besteht aus dem vom Gründer bereitgestellten Stiftungskapital in Höhe von 5.000 PLN (in Worten: fünftausend PLN), wobei 2.000 PLN (in Worten: zweitausend PLN) aus diesem Kapital dem Bedarf der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit und den Erträgen, Mobilien und Immobilien, die die Stiftung während ihres Betriebs erworben hat, zugeteilt werden.
    2. §11

      • Die Erträge der Stiftung können insbesondere aus folgenden Quellen stammen:

        • Spenden;
        • Erbschaften;
        • Vermächtnisse;
        • Dotationen, Subventionen und Zuschüsse;
        • Erträge aus Sammlungen und öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich Crowdfunding ;
        • Erträge aus Mobilien und Immobilien der Stiftung;
        • Berechnete Zinsen;
        • Eigenerträge, auch aus der gewerblicher Tätigkeit.
      • Die Stiftung darf eine gewerbliche Tätigkeit in folgenden Bereichen betreiben:

        • 63.12.Z Internetportale;
        • 63.11.Z Datenverarbeitung; Internetseiten-Management (Hosting) und ähnliche Tätigkeiten;
        • 18.13.Z Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Druckvorbereitung;
        • 47.91.Z Einzelhandelsverkauf über Versandhäuser oder das Internet;
        • 47.99.Z - Sonstiger Einzelhandelsverkauf außer der Handelsketten, der Verkaufsstände und der Marktplätze;
        • 58.11.Z Bücherherausgabe;
        • 58.12.Z Herausgabe von Verzeichnissen und Listen (z.B. von Adressen, Telefonnummern);
        • 58.13.Z Zeitungsherausgabe;
        • 58.14.Z Herausgabe von Magazinen und sonstigen Zeitschriften;
        • 58.19.Z Sonstige Herausgebertätigkeit;
        • 58.21.Z Herausgabe im Bereich von Computerspielen;
        • 58.29.Z Herausgabe im Bereich sonstiger Software;
        • 59.11.Z Film-, Videoaufnahmen- und Fernsehsendungsproduktion;
        • 59.12.Z Film-, Videoaufnahmen- und Fernsehsendungspostproduktion;
        • 59.13.Z Film-, Videoaufnahmen- und Fernsehsendungsherausgabe;
        • 59.20.Z Audio- und Musikaufnahmen;
        • 63.91.Z Informationsagenturen
        • 63.99.Z Sonstige Dienstleistungstätigkeiten im Bereich von Information, anderweitig nicht klassifiziert;
        • 70.21.Z Zwischenmenschliche Beziehungen (Public Relations) und Kommunikation;
        • 73.11.Z Tätigkeiten von Werbeagenturen;
        • 73.12.A Vermittlung beim Verkauf von Zeit und Raum für Werbung in Rundfunk und Fernsehen;
        • 73.12.B Vermittlung beim Verkauf von Werbeflächen in Druckmedien;
        • 73.12.C Vermittlung beim Verkauf von Werbeflächen in elektronischen Medien (Internet);
        • 73.12.D Vermittlung beim Verkauf von Werbeflächen in sonstigen Medien
        • 74.20.Z Fotografische Tätigkeit;
        • 74.30.Z Übersetzungen;
        • 74.90.Z Sonstige professionelle, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, anderweitig nicht klassifiziert;
        • 85.59.B Sonstige außerschulische Bildungsformen, anderweitig nicht klassifiziert;
        • 85.60.Z Bildungsfördernde Tätigkeit;
        • 35.14.Z Verkauf mit Elektrizität;
        • 68.10.Z Kauf und Verkauf von Immobilien auf eigene Rechnung;
        • 68.20.Z Vermietung und Verwaltung von eigenen oder gepachteten Immobilien;
        • 68.31.Z Immobilienvermittlung;
        • 68.32.Z Immobilienverwaltung auf Provisionsbasis.
      • Die Erträge aus der gewerblichen Tätigkeit der Stiftung werden zur Umsetzung ihrer Satzungsziele verwendet.
    3. §12

      • Erträge aus Dotationen, Subventionen, Spenden, Erbschaften und Vermächtnissen können zur Umsetzung der Stiftungsziele nur unter Berücksichtigung des Willens der Erben bzw. Spender verwendet werden.
      • In Bezug auf die Annahme von Spenden und Erbschaft werden die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen vom Stiftungsvorstand abgegeben.
      • Wenn die Stiftung zur Erbschaft bestellt wird, gibt der Vorstand eine Erbschaftserklärung mit dem Vorratsvermögen ab, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls zeigen eindeutig, dass es angemessen wäre, die Erbschaft abzulehnen (Erbschaftsverbindlichkeiten übertreffen das Vermögen deutlich).
      • Die Stiftung ist für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen verantwortlich.
      • Die Stiftung führt Buchhaltung gemäß den Bestimmungen, die für eine juristische Person gelten.
  • Stiftungsführung
    1. §13

      • Stiftungsführung:

        • Stiftungsvorstand;
        • Aufsichtsrat.
      • Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine Vergütung für die Teilnahme an ihrer Arbeit, außer der Rückgabe von dokumentierten Ausgaben, die von anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats akzeptiert wurden.
      • Man verbietet:

        • die Gewährung von Darlehens oder die Sicherung von Verbindlichkeiten mit dem Stiftungsvermögens gegenüber Mitgliedern ihrer Autoritäten, Angestellten oder Personen, mit denen sie verheiratet sind, in einem Verwandtschaftsverhältnis oder einer Affinität in einer geraden Linie, einer Verwandtschaft oder Affinität in einer Nebenlinie im zweiten Grad oder im Verhältnis von Adoption, Pflege oder Vormundschaft zu sich stehen (im Folgenden: "nahestehende Personen" genannt);
        • die Übertragung des Stiftungsvermögens an Mitglieder ihrer Autoritäten, Angestellte oder Angehörige zu anderen Bedingungen, als die die für Dritte gelten, insbesondere wenn diese Übertragung kostenlos ist oder zu Vorzugsbedingungen geschieht;
        • die Nutzung des Stiftungsvermögens für Mitglieder ihrer Autoritäten, Angestellte oder Angehörige zu anderen Bedingungen, als die die für Dritte gelten, es sei denn, diese Nutzung steht im direkten Zusammenhang mit dem festgelegten Satzungsziel der Organisation;
        • den Erwerb auf besonderen (vom Markt abweichenden) Bedingungen von Waren oder Dienstleistungen von Entitäten, an denen Mitglieder der Stiftung, ihrer Mitarbeiter oder nahestehenden Personen beteiligt sind.
  • Aufsichtsrat der Stiftung
    1. §14

      • Der Aufsichtsrat ist die Kontrollautorität der Stiftung.
      • Der Aufsichtsrat besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern.
      • Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom Gründer mit Vorbehalten, die aus diesem Absatz der Satzung folgen.
      • In der ersten Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
      • Der Vorsitzende beruft von sich aus oder auf Antrag des Vorstands eine Sitzung des Aufsichtsrats ein, führt Sitzungen des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat in Bezug auf andere Autoritäten der Stiftung und Dritte.
      • In besonders begründeten Fällen kann die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses der anderen Aufsichtsratsmitglieder mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden erfolgen.
      • Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet im Falle (mit Ausnahme von Absatz 6):

        • eines schriftlichen Mitgliedschaftsrücktritts beim Aufsichtsratsvorsitzendem (der Vorsitzende legt seinen Rücktritt einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats vor und unterrichtet darüber den Vorstandsvorsitzenden);
        • eines Verlusts der Bürgerrechte infolge einer Verurteilung durch eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat;
        • des Todes.
      • Im Falle eines Rücktritts aus dem Aufsichtsrat (Absatz 7 a oberhalb) ist das rückgetretene Mitglied dazu berechtigt, innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt des Rücktritts zählend, für seinen / ihren Mitgliedsplatz einen Kandidat für den Aufsichtsratsmitglied anzugeben. Die Ernennung eines neuen Aufsichtsratsmitglieds wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats genehmigt (bei einer Person, die für den Vorsitzenden vorgeschlagen wurde – erfolgt die Zustimmung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit).
      • Die Aufsichtsratsmitgliedschaft darf man nicht mit einer Tätigkeit im Stiftungsvorstand oder einem Anstellungsverhältnis in der Stiftung verbinden.
      • Wenn ein Aufsichtsratsmitglied in den Stiftungsvorstand berufen wird oder ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitglied des Aufsichtsrats und der Stiftung abgeschlossen wird, wird die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bis zur Beendigung der Funktion oder der Dauer des Anstellungsverhältnisses ausgesetzt.
      • Im Falle der Unfähigkeit des Gründers seine Rechte auszuüben oder seines Todes, werden die Kandidaten für Aufsichtsratsmitglieder vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgelegt. Wenn kein Vorsitzender vorhanden ist, wird der Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstandsvorsitzenden gestellt.
      • Für den Fall, dass der Aufsichtsrat weniger als zwei Mitglieder hat, ist der Vorstand verpflichtet, die erforderliche Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder nach Stellungnahme des Gründers unverzüglich zu berufen.
    2. §15

      • Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Jahr.
      • Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      • Der Aufsichtsrat ist dazu ermächtigt, Sitzungen und Beschlüsse auf gängiger Weise oder mittels Fernkommunikationsmitteln abzuhalten und zu fassen.
    3. §16

      Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

      • Ernennung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und anderer Vorstandesmitglieder;
      • Entscheidungen über die Einstellung von Vorstandsmitgliedern treffen und ihre Vergütung festlegen;
      • Arbeitsbeurteilung des Vorstandes, Annahme von Jahresberichten oder Bilanzen und Erteilung den Vorstandsmitgliedern einer Entlastung;
      • Kontrolle der aktuellen Aktivitäten des Stiftungsvorstandes;
      • Aufsicht über die Aktivitäten der Stiftung.
    4. §17

      Um seine Aufgaben zu erfüllen, hat der Aufsichtsrat das Recht:

      • vom Verwaltungsrat der Stiftung alle Unterlagen zu den Aktivitäten der Stiftung zu fordern;
      • von den Vorstandsmitgliedern eine schriftliche oder mündliche Erklärungen zur Funktionsweise der Stiftung und zu den Tätigkeiten des Vorstandes zu fordern;
      • das Vermögen der Stiftung zu überprüfen und eine Finanzkontrolle durchzuführen.
  • Stiftungsvorstand
    1. §18

      • Die erste Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes wird vom Gründer berufen.
      • Der Stiftungsvorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat (mit Ausnahme der sich aus dem Absatz 1 ergebenden Ansprüche) für eine Amtszeit von fünf Jahren, einschließlich des Vorstandvorsitzenden, ernannt werden.
      • Die Funktion eines Vorstandsmitglieds (einschließlich des Vorstandsvorsitzenden) darf man für mehr als eine Amtszeit ausüben.
      • Die Mitgliedschaft im Vorstand endet im Falle:

        • eines schriftlichen Mitgliedschaftsrücktritts beim Aufsichtsratsvorsitzendem oder Vorstandsvorsitzenden;
        • eines Verlusts der Bürgerrechte infolge einer Verurteilung durch eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat;
        • des Todes.
      • Vorstandsmitglieder der Stiftung können vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden durch einen einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Aufsichtsrats abberufen werden.
      • Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds läuft individuell, jedoch führt die Abberufung oder der Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden zur Beendung (Verkürzung) der Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder.
    2. §19

      • Die Vorstandssitzungen werden mindestens alle sechs Monate vom Vorstandsvorsitzenden einberufen.
      • Der Vorstand verwaltet die Stiftung, legt die Richtung ihrer Tätigkeiten fest und vertritt sie nach außen.
      • Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

        • Verabschiedung jährlicher Tätigkeits- und Finanzpläne der Stiftung;
        • Verabschiedung von Vorschriften, Richtlinien und anderen internen Regelungen;
        • Verwaltung des Stiftungsvermögens;
        • Bestimmung der Beschäftigungshöhe und der Höhe der Mittel für die Entlohnung der Stiftungsangestellten;
        • Entscheidungen in allen Angelegenheiten treffen, die nicht in die Hände anderer Stiftungsautoritäten gelegt wurden;
        • Annahme von Spenden, Erbschaften, Vermächtnissen, Subventionen, Dotationen usw.
        • Vergabe von Zertifikaten, Auszeichnungen, Preisen oder anderen Arten von Auszeichnungen an natürliche oder juristische Personen, die zur Stiftung und zur Verwirklichung ihrer Satzungsziele beigetragen haben.
      • Der Vorstand entscheidet in den Sitzungen in Form von Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
      • Der Vorstand darf Bevollmächtigte ernennen, die einen gesonderten Aufgabenbereich der Stiftung verwalten und Stellvertreter benennen (wenn die Stiftung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt).
      • Der Vorstand ist dazu verpflichtet dem Aufsichtsrat bis zum 30. Januar eines jeden folgenden Jahres einen Bericht über die Stiftungstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
      • Der Vorstand ist dazu befugt, Sitzungen und Beschlüsse auf gängiger Weise oder mittels Fernkommunikationsmitteln abzuhalten und zu fassen.
  • Vertretungsweise
    1. §20

      Die Willenserklärungen werden im Namen der Stiftung vom Vorstandsvorsitzenden einzeln, von zwei gemeinsam handelnden Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied zusammen mit einem Stellvertreter abgegeben.
  • Satzungsänderungen
    1. §21

      Die Satzungsänderungen werden vom Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstands vorgenommen. Die Änderungen können Ziele betreffen, für die die Stiftung gegründet und im Gründungsakt definiert wurde.
  • Fusion mit einer anderen Stiftung
    1. §22

      Die Stiftung darf sich mit einer anderen Stiftung zusammenschließen, um ihre Ziele wirksam umzusetzen. Eine Fusion mit einer anderen Stiftung darf nicht erfolgen, wenn dadurch das Stiftungsziel wesentlich verändert würde.
    2. §23

      In Fragen der Fusion mit einer anderen Stiftung ist der Vorstand zuständig, aber seine Entscheidung in Form eines Beschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
  • Auflösung der Stiftung
    1. §24

      • Die Stiftung wird aufgelöst, wenn die gesetzten Ziele erreicht wurden.
      • Die Auflöser der Stiftung werden auf Antrag des Vorsitzenden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
    2. §25

      Der Beschluss über die Auflösung wird vom Vorstand einstimmig gefasst. Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrats in Form eines Beschlusses.
    3. §26

      Die nach Auflösung der Stiftung verbleibenden Gelder und Vermögenswerte dürfen durch Beschluss des Aufsichtsrats Stiftungen mit ähnlichen Zielen in der Republik Polen zugewiesen werden.